Bis zum Alter von 25 Jahren können sich Studenten über die Familienversicherung von Mutter oder Vater absichern. Eine eigene Krankenversicherung ist für den Student in diesem Fall nicht notwendig. Die Vorteile liegen dabei klar auf der Hand. Die Beiträge des Elternteils, das am meisten in die Krankenkasse einzahlt, decken automatisch auch die Versicherung des Kindes ab. Die Grenze des 25. Geburtstages kann sich nach hinten verlängern, wenn nach der Schule Grundwehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert wurde. In diesen Fällen verlängert sich die Frist um genau den Zeitraum des Dienstes.
Interessant ist das Thema Krankenversicherung für Studenten sicherlich auch für jene, die einen Master oder ein Fernstudium aufnehmen wollen. Hier gibt es einige Dinge zu beachten, die leztendlich entscheiden, ob man in die studentische Versicherungsflicht reinzählt oder nicht.
Pflichtversicherung für Studenten
Wer den 25. Geburtstag überschritten hat und auch keine Verlängerung der Frist ermöglichen kann, der fällt in die Versicherungspflicht für Studenten. Im Bereich Master und Fernstudium gibt es allerdings Ausnahmen, wann diese Versicherungspflicht nicht zutrifft.
- Nebenberufliches Studium
Wer den Master oder das Fernstudium neben dem Beruf absolviert, der ist auch nicht in der Pflicht, sich als Student krankenzuversichern. In dem Fall gilt die normale Krankenversicherung über den Vollzeitjob weiter.
- Duales Studium
Wer einen Master über ein duales Studium aufnimmt, der wird ganz normal vom Arbeitgeber krankenversichert bzw. wird die Krankenversicherung vom Bruttogehalt abgeführt.
- Die magische 30 Jahre Grenze
Wer über 30 Jahre alt ist, der hat sowieso keinen Anspruch mehr auf die studentische Krankenversicherung. Ein Vollzeitstudium sollte dann mit einer freiwilligen Krankenversicherung absolviert werden. Diese Tarife sind in aller Regel deutlich höher als die der studentischen Krankenversicherung.
Was gibt es noch zu beachten?
Wer einen Master als notwendiges Aufbaustudium an einen Bachelor anschließt, der hat theoretisch die Möglichkeit, auch nach dem 30. Lebensjahr noch eine Krankenversicherung als Student zu bekommen. Allerdings genügt es hier nicht, einfach nur bessere berufliche Optionen durch den Master als Argument ins Rennen zu schicken. Es muss wirklich ein notwendiges Aufbaustudium sein.
In der Praxis wird man solche Fälle aber nicht oft antreffen. Die meisten Bachelorstudiengänge sind extra so kenzeptioniert, dass sie Studenten schneller ins Berufsleben entlassen können. Ein Master ist meist nicht notwendig, um den Berufseinstieg zu meistern. Daher wird auch die Argumentation gegenüber der Krankenkasse schwierig werden.
Wer den Master vor dem 30. Lebensjahr aufnimmt, der kann sich noch studentisch krankenversichern. Eine Grenze, auf die man in dem Fall achten muss ist die des 14. Fachsemesers. Wer in einem Studienfach mehr als 14 Fachsemester studiert, der verliert ebenfalls den Anspruch auf eine studentische Krankenversicherung. Das ist zum Beispiel beim konsekutiven Master der Fall. In dem Fall gehören Bachelor und Master thematisch zusammen und die Fachsemester werden entsprechend addiert.
Anders sieht das bei einem nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Master aus. Hier ist der thematische Zusammenhang zum Bachelor nicht so fest. Daher spielt es auch keine Rolle, ob insgesamt über 14 Semester studiert werden. Die Rechnung beginnt ab dem Master einfach neu. Der 30. Geburtstag bleibt als Grenze für die studentische Krankenversicherung aber weiter bestehen.
Hallo, ich fand ihren Artikel sehr informativ und würde gern zu einer ihrer Aussagen wissen, auf welcher Grundlage sie die Aussage formulieren: „Anders sieht das bei einem nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Master aus. Hier ist der thematische Zusammenhang zum Bachelor nicht so fest. Daher spielt es auch keine Rolle, ob insgesamt über 14 Semester studiert werden. Die Rechnung beginnt ab dem Master einfach neu. Der 30. Geburtstag bleibt als Grenze für die studentische Krankenversicherung aber weiter bestehen“. Gibt es dazu eine rechtliche Regelung?
Gruß, C. S.
Meine Frage wäre nämlich: Wenn jemand bspw. nach einem 2-Fach Bachelor mit 1.Fach xy und 2. Fach Philosophie (Lehrmtsoption) einen 1-Fach Master Philosophie anschließt – der „nicht-konsekutiv“ ist, es wird ein „fachlich anschlussfähiger“* Bachleor oder ein „äquivalenter Abschluss“ benötigt um ihn studieren zu können – würde dann ebenfalls die Zahl der Fachsemester neu begonnen werden?
*1 Fachlich anschlussfähig ist ein Studium, wenn im vorausgehenden Studiengang philosophische Inhalte studiert wurden, die dem Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungen an einer Hochschule oder 10 Leistungspunkten entsprechen.
2. Als fachlich anschlussfähig im Sinne von Satz 1 gilt ein Studiengang auch dann, wenn in diesem zwar keine philosophischen Inhalte studiert wurden, die Bewerberin/der Bewerber aber den in Satz 1 geforderten Umfang an philosophischen Inhalten in anderen Studiengängen erfolgreich studiert hat.
Guten Tag,
Ein sehr interessanter Text. Dazu ein paar Fragen:
Gibt es einen Gesetzestext der wortwörtlich beschreibt, dass die Fachsemester des konsekutiven Masters zu denen des Bachelors addiert werden? Und auf welcher Gesetzesgrundlage basiert die Annahme, dass sie bei einem nicht konsekutiven Master nicht addiert werden? Der § 5 SGB V Absatz 9 bezieht sich leider nur auf die Grenzen der Versicherungspflicht, aber es gibt speziell für den Fall eines Aufbaustudiums oder Masters keine gesetzliche Grundlage(die ich gefunden habe), die beschreibt, dass die Fachsemester des Masters neu berechnet oder addiert werden. Oder gibt es ein Rundschreiben, das diesen Fall genauer beschreibt? Können Sie mir weiter helfen?
Gruß M. P.